Allgemeine Geschäftsbedingungen
Pauschalarrangements
Sehr geehrter Reisegast,
die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote
(Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie
werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt
– und der STADE Tourismus-GmbH als Reiseveranstalter – nachfolgend
„Tourismusstelle “ genannt – geltenden Reisevertrages, der im
Buchungsfalle zustande kommt. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen
daher sorgfältig durch.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen
kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines
Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich
an.
1.2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der
schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder
Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn
die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische
oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen
Vertragsabschluss.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle
Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmern aus dem
Reisevertrag. Dies gilt auch für die Zahlung des Reisepreises für
fehlende Gäste falls die in der Buchungsbestätigung genannte
Mindestteilnehmerzahl seitens der Gästegruppe nicht zustande kommt.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor,
an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der
Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen
nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k
Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von
Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort
beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen
Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende
zahlungsfällig wird.
2.3. Die Zahlung des Reisepreises ist, falls nicht anders im
Einzelfall vereinbart, 2 Wochen vor Reisebeginn fällig. Bei
Buchungen kürzer als 2 Wochen vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich
ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
3.2. Leistungsträger (z. B. Beherbergungs- und
Verpflegungsbetriebe, Gästeführer, Beförderungsunternehmen für
Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht
bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu
treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren
Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch
dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages
abändern.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und
die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen
Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die Tourismusstelle ist
verpflichtet, dem Gast über Leistungsänderungen und
Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird die Tourismusstelle dem Gast eine kostenlose
Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung
5.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt
schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so ist die Tourismusstelle berechtigt, Ersatz für die
getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen zu
verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen zu berücksichtigen.
5.3. Die Tourismusstelle ist berechtigt, ihren Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn
in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalisieren:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis 11. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 80 %
mindestens jedoch 25 EUR pro Person.
5.4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise
ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom
Reisevertrag gilt, sondern in diesem Fall der Reisegast zur vollen
Bezahlung des Reisepreises verpflichtet bleibt.
5.5. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle
nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als
die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist
der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.6. Anstatt einer pauschalen Entschädigung kann die
Tourismusstelle ihre konkret entstandenen Kosten entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen als Schaden geltend machen. Sie ist in
diesem Fall verpflichtet, dem Gast ihre Aufwendungen im Einzelnen
zu beziffern und zu belegen.
5.7. Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der
Verpflegungsart oder anderer gebuchter Leistungen vorgenommen, ist
die Tourismusstelle berechtigt, bis 30 Tage vor Reisebeginn ein
Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,- EUR pro Änderungsvorgang zu
erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen
erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß
Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast oder ein mit angemeldeter Reiseteilnehmer einzelne
Reiseleistungen infolge Nicht-Anreise, vorzeitiger Rückreise, wegen
Krankheit oder aus anderen nicht von der Tourismusstelle zu
vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch
des Gastes auf anteilige Rückerstattung. Die Tourismusstelle
bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück,
sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern
tatsächlich zurückerstattet worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der
Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe
folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die
Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die
Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird.
b) Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als 2 Wochen vor
Reisebeginn ist nicht zulässig.
8. Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle
Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit die Tourismusstelle für einen dem Gast entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
9. Gewährleistung, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht
9.1. Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. Die Tourismusstelle kann die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Die Tourismusstelle kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass
sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben
würde.
9.3. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Beanstandung
unverzüglich der Tourismusstelle oder der dem Reisenden hierfür
benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht
ein.
9.4. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt
und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist
keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung -
kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der
Tourismusstelle verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet der Tourismusstelle den
auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des
Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den die Tourismusstelle
nicht zu vertreten hat.
10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
10.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist.
10.2. Ansprüche des Gastes nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren
nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum.
Schweben zwischen der Tourismusstelle und dem Gast Verhandlungen
über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Gast oder die
Tourismusstelle die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
vorbezeichnete Verjährungsfrist von einem Jahr endet frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der
Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder
Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung
11.2. Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz
verklagen.
11.3. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der
Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle
maßgebend.
11.4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam sein oder
werden, behalten die übrigen Bedingungen gleichwohl Gültigkeit und
die Wirksamkeit des Reisevertrages bleibt unberührt.
Reiseveranstalter ist die STADE Tourismus-GmbH
Geschäftsführer: Egon Ahrens
Registergericht: Tostedt HRB 100476
STADE Tourismus-GmbH
Hansestraße 16
21682 Stade
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