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AGB Pauschalarrangements
Die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB), auf welche die Vorschriften der §§ 651a ff BGB über den Reisevertrag direkt Anwendung finden. Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des
zwischen dem Gast
und der STADE Marketing und Tourismus GmbH,
Hansestraße 16, 21682 Stade,
Telefon: 04141 77698-0
E-Mail: info@stade-tourismus.de, Internet: www.stade-tourismus.de
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt unter HRB 100476,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Andreas Schäfer
als Reiseveranstalter
-nachfolgend „Tourismusstelle“ genannt-
zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a bis y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast der Tourismusstelle den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, soweit diese dem Gast vorliegen, verbindlich an.
1.2. Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der in der Regel schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per E-Mail oder Internet in Textform) durch die Tourismusstelle zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird; in diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird die Tourismusstelle dem Gast eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln, sofern der Gast nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Reiseteilnehmerinnen bzw. Reiseteilnehmern aus dem Reisevertrag, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot der Tourismusstelle vor, an das sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn die Tourismusstelle bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und ihre vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist durch ausdrückliche Annahmeerklärung bestätigt oder die Anzahlung erklärt.
1.5. Die von der Tourismusstelle gegebenen vorvertraglichen Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250 § 3 Nr. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Reisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
1.6. Es wird darauf hingewiesen, dass bei allen oben genannten Buchungsarten aufgrund der gesetzlichen Vorschrift des § 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB kein Widerrufsrecht bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, nach Vertragsabschluss besteht. Ein Rücktritt und die Kündigung vom Vertrag hingegen ist unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 4 und 6 möglich.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur bei Bestehen eines wirksamen Kundengeldabsicherungsvertrages und gegen Aushändigung des Sicherungsscheines mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise im Sinne von § 651 r Abs. 4 BGB und Artikel 252 EGBGB gefordert oder angenommen werden.
2.2. Nach Abschluss des Reisevertrages (mit Erhalt der Anmeldebestätigung) wird -soweit nichts anderes vereinbart ist- gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises innerhalb von zwei Wochen fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist, sofern der Sicherungsschein ausgehändigt wurde, und falls im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist, bis 30 Tage vor Reisebeginn fällig, jedoch frühestens nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu leisten.
2.3. Leistet der Gast die Anzahlung und/oder Restzahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl die Tourismusstelle zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Gastes besteht, so ist die Tourismusstelle berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und den Gast mit Rücktrittskosten zu belasten.
2.4. Bei der Anmeldung nach dem offiziellen Anmeldeschluss ist sofort der volle Reisepreis fällig und innerhalb von vier Tagen nach Erhalt der Anmeldebestätigung zu bezahlen.
3. Leistungen
3.1. Die Leistungsverpflichtung der Tourismusstelle ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
3.2. Leistungsträger (z.B. Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Gästeführer, Beförderungs-unternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von der Tourismusstelle nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung der Tourismusstelle, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.
3.3. Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die von der Tourismusstelle nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.4. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, den Gast über wesentliche Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Der Gast ist im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn die Tourismusstelle eine solche Reise angeboten hat. Wenn der Gast gegenüber der Tourismusstelle nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Gast in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren.
4. Rücktritt durch den Gast, Umbuchung
4.1. Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der Tourismusstelle. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2. Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so ist die Tourismusstelle berechtigt, Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen zu verlangen, soweit der Rücktritt nicht von der Tourismusstelle zu vertreten ist, oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
4.3. Die Tourismusstelle ist berechtigt, ihren Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis zu pauschalisieren:
bis 30. Tag vor Reisebeginn 20 %
bis 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis 11. Tag vor Reisebeginn 60 %
bis 7. Tag vor Reisebeginn 70 %
bis 1 Tag vor Reisebeginn 80 %
am Anreisetag und bei Nichtanreise 90%
mindestens jedoch 25 EUR pro Person.
4.4. Dem Gast bleibt es vorbehalten, der Tourismusstelle nachzuweisen, dass ihr keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
4.5. Die Tourismusstelle behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit sie nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist die Tourismusstelle verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen. Die Tourismusstelle ist verpflichtet, infolge eines Rücktritts die Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
4.6. Werden auf Wunsch des Gastes nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart oder anderer gebuchter Leistungen vorgenommen, ist die Tourismusstelle berechtigt, bis 30 Tage vor Reisebeginn ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 25,- EUR pro Änderungsvorgang zu erheben. Umbuchungswünsche des Gastes, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt noch möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 4.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Gast oder eine mitangemeldete Reiseteilnehmerin oder ein mitangemeldeter Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge Nicht-Anreise, vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen nicht von der Tourismusstelle zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Gastes auf anteilige Rückerstattung. Die Tourismusstelle bezahlt an den Reisegast jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich zurückerstattet worden sind.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
Die Tourismusstelle kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung Bezug zu nehmen.
b) Die Tourismusstelle ist verpflichtet, dem Gast gegenüber der Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Ein Rücktritt der Tourismusstelle später als 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als 6 Tagen, bzw. 7 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens 2 und höchstens 6 Tagen, bzw. 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als 2 Tagen ist nicht zulässig.
d) Im Falle eines Rücktritts der Tourismusstelle hat der Gast das Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen Ersatzreise zu verlangen, wenn die Tourismusstelle eine solche Reise ohne Mehrkosten aus ihrem Angebot anbieten kann. Der Gast hat dieses Recht gegebenenfalls unverzüglich nach Mitteilung der Tourismusstelle über die Absage der Reise gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen.
7. Beschränkung der Haftung der Tourismusstelle
7.1. Die vertragliche Haftung der Tourismusstelle für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
7.2. Die Tourismusstelle haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, sofern diese Leistungen in der Reisebeschreibung und Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistung so eindeutig gekennzeichnet sind, dass die Leistungen für den Gast erkennbar nicht Gegenstand der von der Tourismusstelle zu erbringenden Reiseleistungen sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651 b, 651 c, 651 w und 651 y BGB bleiben hierdurch unberührt.
7.3. Die Tourismusstelle haftet ebenfalls für Schäden, die auf eine Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch sie zurückzuführen sind.
8. Kündigung durch den Gast, Anzeigepflicht
8.1. Der Gast ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisegast ist verpflichtet, Mängel der Reiseleistung unverzüglich gegenüber der Tourismusstelle oder der von dieser benannten Stelle anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Soweit die Tourismusstelle infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Gast weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. Eine Mängelrüge gegenüber dem Leistungsträger (insbesondere dem Beherbergungsbetrieb) ist nicht ausreichend. Ansprüche des Gastes entfallen nur dann nicht, wenn die ihm obliegende Mängelrüge unverschuldet unterbleibt.
8.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels der in § 651 i Abs. 2 BGB bezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, und leistet die Tourismusstelle innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann die Reisende bzw. der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag -in seinem eigenen Interesse und aus Beweis-sicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung- kündigen.
Dasselbe gilt, wenn der Reisenden bzw. dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der Tourismusstelle erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der Tourismusstelle verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse der Reisenden bzw. des Reisenden gerechtfertigt wird. Die Reisende bzw. der Reisende schuldet der Tourismusstelle den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
8.3. Die Tourismusstelle verweist auf die Beistandspflicht gemäß § 651 q BGB, wonach dem Gast im Falle des § 651 k Abs. 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewährleisten ist, insbesondere durch Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten. Dabei bleibt § 651 k Abs. 3 BGB unberührt.
9. Geltendmachung von vertraglichen Ansprüchen und Verjährung, Verbraucherstreitbeilegung
9.1. Ansprüche nach § 651 i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB hat der Gast gegenüber der Tourismusstelle geltend zu machen. Empfohlen wird eine Geltendmachung der Ansprüche auf einem dauerhaften Datenträger unter der oben angegebenen Anschrift.
Vertragliche Ansprüche des Gastes verjähren gemäß § 651 j BGB nach zwei Jahren.
9.2. Die Tourismusstelle weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass sie nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Veranstalter verpflichtend würde, informiert die Tourismusstelle den Gast hierüber in geeigneter Form. Die Tourismusstelle weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen der Tourismusstelle und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung mit der Maßgabe, dass, falls die Reisende bzw. der Reisende ihren bzw. seinen gewöhnlichen Sitz im Ausland hat, nach Art. 6 Abs. 2 der Rom-I Verordnung auch den Schutz der zwingenden Bestimmungen des Rechts genießt, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
10.2. Der Gast kann die Tourismusstelle nur an deren Sitz verklagen.
10.3. Für Klagen der Tourismusstelle gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der Tourismusstelle maßgebend.